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Urteil zur Waldschlößchenbrücke: Wie schneller sächsischer Naturschutz zum Eigentor wurde

Nun muss also doch eine Strafe für die Waldschlösschenbrücke gezahlt werden, weil der Planfeststellungsbeschluss laut Gerichtsbeschluss rechtswidrig war. Das Gerichtsurteil kam schon im Juli, bekannt  wurden die finanziellen Details aber erst am 10.12.2016 durch einen Artikel der Sächsischen Zeitung, nachdem der Dresdner Landtagsabgeordnete André Schollbach (DIE LINKE) eine kleine Anfrage dazu geschrieben hatte: Es kostet uns 73 000 € Gerichtskosten, außerdem etwa 250 000 € für Anwälte und Gutachter. Dazu kommen noch die Kosten des Klägers, die „noch nicht beziffert werden“ können. Nur eine grobe Schätzung von mir: Vielleicht kommt so eine halbe Million zusammen. Der Beklagte ist der Freistaat Sachsen. Verteilt auf die 4 Mio Einwohner wären das bei meiner Schätzung etwa 12 Cent für jeden Sachsen. Letztlich also eine verschmerzbare Summe. Angesichts der Baukosten und der jährlichen Betriebskosten, die schon 2012 fast drei Millionen € höher lagen als ursprünglich berechnet, kann man das wirklich nur als „peanuts“ einstufen.

Verblüffend ist, warum die Brücke nun plötzlich doch als rechtswidrig gilt. Die Ursache liegt paradoxerweise nämlich genau darin, dass Sachsen auf einem anderen Gebiet besonders fleißig war und dort schnell gearbeitet hat: Man hat die europaweit für den Naturschutz verlangten FFH-Gebiete sozusagen zu schnell ausgewiesen.

So richtig klar wurde mir das erst, als ich den Text zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes durchlas. Denn nach den ersten Pressemitteilungen zu diesem Urteil wunderte ich mich über die mangelnde Logik der Begründung. Beispielsweise schreibt die Sächsische Zeitung im oben erwähnten Artikel: „Das Hauptproblem war, dass bei der Erteilung der Baugenehmigung im Februar 2004 das Dresdner Elbtal noch nicht als Flora-Fauna-Habitat (FFH) unter Schutz gestellt war“. Das klingt, als hätte man bei der Planung der Brücke die FFH-Richtlinien nicht mit beachtet. Doch das ist nicht der Fall – man hat genau das durchaus getan. Das kann man alles in den Dokumenten von damals nachlesen. Man wusste, wo solche Gebiete geplant waren und berücksichtigte die daraus resultierenden Naturschutz-Auflagen bereits. Nur deshalb galten während der Planung bestimmte Tiere (Juchtenkäfer, Kleine Hufeisennase usw.) als potentiell bedroht, weil diese Arten eben auf den FFH-Listen stehen. Man hatte damals sogar weitere FFH-Gebiete mit überprüft, die an die Elbwiesen nur angrenzen.

Das Urteil begründet sich im zeitlichen Ablauf

Der Planfeststellungsbeschluss erfolgte im Februar 2004, die von Sachsen (überwiegend schon vorher) vorgeschlagenen FFH-Gebiete wurden aber erst im Dezember 2004 von der EU offiziell bestätigt. Also hätte – so das Gericht – die Planfeststellungsbehörde anschließend erneut die FFH-Verträglichkeit prüfen müssen (Abschnitte 37, 38):

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts spricht vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vieles dafür, dass die Planfeststellungsbehörde verpflichtet war, den Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 nach der Listung des Gebietes im Dezember 2004 (erneut) auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes zu überprüfen oder andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass es durch den Bau und die Verkehrsfreigabe des Brückenbauwerks nicht zu Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheblichen Störungen der Arten, für die das Gebiet ausgewiesen worden ist, kommt.

Aha, man muss also nach einer bereits abgeschlossenen Prüfung noch einmal dasselbe prüfen, weil … ja, warum? Welche Bedingungen könnten sich auf den Elbwiesen durch ihre Listung in den paar Monaten geändert haben? Haben sich Wachtelkönige in Scharen am Johannstädter Elbufer niedergelassen, weil sie vom Beschluss der EU erfuhren, dass dieselben Wiesen nun mit einem besseren Status versehen wurden? Entscheidungen von Gerichten sind für Laien bekanntlich manchmal etwas unerklärlich, für mich ist eine hier enthaltene Logik jedenfalls nicht erkennbar.

Der Witz ist: Da hat Sachsen also die Richtlinien der EU besonders schnell umgesetzt und ausreichend viele FFH-Gebiete zügig ausgewiesen – und nun wird genau das zum Eigentor und kostet Geld. Hätte man statt dessen, wie zum Beispiel in Sachsen-Anhalt schön lange damit gewartet, dann hätte es ein solches Urteil nun nicht geben können. Denn dann wäre man entweder mit dem Bau der Brücke lange vor der Ausweisung des FFH-Gebietes fertig geworden oder die EU hätte die gemeldeten FFH-Gebiete erst anschließend bestätigen können.

Aber ich will nicht meckern – das Geld ist nicht verschwendet. Es geht ja an das Gericht, an Anwälte und an Gutachter. Die Grüne Liga ist bekanntlich ein wichtiger Jobmotor für diesen Bereich – das ist anscheinend ihr Daseinszweck, denn irgend einen erkennbaren Sinn zum Beispiel für Naturschutz hat die aktuelle Klage ja nicht. Beschwerden sollte man übrigens an die Dresdner AfD schicken, denn deren Fraktionsvorstand Jörg Urban war vorher als Geschäftsführer der Grünen Liga Sachsen die bekannteste treibende Kraft bei den Klagen gegen die Brücke.

Zum Abschluss noch etwas Humor: Laut Gerichtsbeschluss muss nun auch wieder eine nachträgliche FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgen. Und dabei ist auch zu prüfen, ob ein Tunnelbau nicht doch besser sei und ob man die Brücke vielleicht wieder schließen sollte:

Auch die Alternativenprüfung, insbesondere die umstrittene Abwägung zwischen Brücke und Tunnel, ist nachträglich neu vorzunehmen, aber wiederum unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Brücke schon gebaut ist und nur um den Preis eines neuerlichen Eingriffs wieder beseitigt werden könnte. Im Rahmen der nachträglichen Abweichungsprüfung kommt der Abriss der Brücke daher nur als Ultima Ratio in Betracht. Vorrangig wäre eine Begrenzung der Nutzung oder eine Schließung des Bauwerks zu erwägen.

3 Comments

  1. Und der Wahnsinn geht weiter bis zum möglichen Abriß,

    Urteil Punkt 60 : Auch die Alternativenprüfung, insbesondere die umstrittene Abwägung zwischen Brücke und Tunnel, ist nachträglich neu vorzunehmen, aber wiederum unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Brücke schon gebaut ist und nur um den Preis eines neuerlichen Eingriffs wieder beseitigt werden könnte. Im Rahmen der nachträglichen Abweichungsprüfung kommt der Abriss der Brücke daher nur als Ultima Ratio in Betracht. Vorrangig wäre eine Begrenzung der Nutzung oder eine Schließung des Bauwerks zu erwägen. Die wirtschaftlichen Kosten solcher Stilllegungs- oder Abrissmaßnahmen dürfen im Rahmen der Alternativenprüfung berücksichtigt werden; ihnen kommt aber nicht die gleiche Bedeutung zu wie dem mit der FFH-Richtlinie verfolgten Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen …

    FFH-Richtlinien zuerst !!
    Auch weitere Klagen sind möglich, stark verklausuliert in Punkt 61 beschrieben. Wenn das keine ABM ist !?
    Übrigens wurde im gleichen Zeitraum in Sichtweite der Brückenbaustelle im FFH-Gebiet auch gebuddelt und gebaut, ohne daß es die Grünen störte:
    Abwassertechnische Anlagen

    Einen wesentlichen Beitrag zum Gebietsschutz sämtlicher linkselbischer, durch
    Rückstau in der Kanalisation gefährdeter Gebiete leistet das Hochwasserpumpwerk
    Johannstadt, dessen Wirkung räumlich über das BG 22 hinausgeht.
    Lage: linkselbisch Strom-km 52,5

    Ziel: Aufrechterhaltung der Entwässerungsfunktion bei Hochwasser der Elbe
    Realisierungszeitraum:im Bau, Oktober 2008 bis September 2010
    Kosten: 16,408 Millionen EUR (Bruttokosten)
    Vorhabensträger: Stadtentwässerung Dresden GmbH

  2. @Michael_DD:
    Wenn Sie das als grünen Buckel getarnte Hochwasserpumpwerk meinen, kann ich Sie beruhigen. Laut Themenstadtplan liegt das im LSG und nicht im FFH. Die Lage im LSG hat sicher dazu geführt, dass man es nicht als Betonquader ausgeführt hat.

    Und generell ist bei der Bewertung der ganzen Thematik schon klar, dass ein deutsches Gericht und nicht die Grüne Liga ein Urteil gefällt hat und sich damit viel Zeit gelassen hat. Möglicherweise hat man sogar lange drüber nachgedacht. Ähnliches gab es schon mal mit Unesco gegen Bürgerentscheid und da hatte die Brücke im Urteil gewonnen.
    Und beides ist bis zu den Konsequenzen ähnlich. Man war fleißig, die Gebiete als besonders wertvoll für die Weltkultur und den Umweltschutz zu etiketieren, kriegte es aber nicht mit dem Bauvorhaben in Einklang.

  3. Man war fleißig, die Gebiete als besonders wertvoll für die Weltkultur und den Umweltschutz zu etiketieren, kriegte es aber nicht mit dem Bauvorhaben in Einklang.

    Das Bauvorhaben war durchaus mit dem Weltkulturerbe im Einklang. Das sah sogar die UNESCO so, bis sich ihr damaliger Leiter von einigen Hardcore-Brückengegnern das Gegenteil einreden ließ.

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