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Neue gesetzliche Auflagen für uns Blogger?

„Na wunderbar“, dachte ich beim Lesen des Telepolis-Artikels „Berliner Linkspartei winkt JMStV durch“. Anscheinend kommt die Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages tatsächlich auf uns zu. So, wie ich das verstanden habe, muss dann jede Internetseite eine Altersfreigabe enthalten. Und ich weiß nicht, ob das noch weitere Auswirkungen hat. Zu „jede Internetseite“ gehört natürlich auch jeder Blog. Da gibt es also wieder neue juristische Dinge, mit denen wir uns auseinander setzen dürfen, um halbwegs abmahnsicher zu bleiben.

Ich war schon vor einigen Monaten ziemlich erstaunt, als ich feststellte, dass man auch als vermeintlich privater Blogger der Impressumspflicht unterliegt (nur weil man eine Seite privat und unentgeltlich als Hobby betreibt, ist das juristisch gesehen  nicht privat). Das macht langsam keinen Spaß mehr.

Welche Altersfreigabe haben meine Texte? Wonach richtet sich das?


Nachträge: Ein Anlaufpunkt zur Klärung könnte dieser Artikel in Udo Vetters Law-Blog sein.

Nachtrag, 15.12.10: Das Thema ist anscheinend vom Tisch: Spiegel-online, „Blamage für Ministerpräsidenten – NRW lässt Jugendschutz-Staatsvertrag scheitern“

12 Comments

  1. Am besten fand ich bisher den Artikel in der aktuellen c’t, der den ganzen unausgegorenen Wahnsinn des JMStV gewohnt unaufgeregt, fast ironisch hinterfragt.

  2. Dieser Artikel?

    „… obwohl die Neuregelung bereits zum 1. Januar in Kraft treten soll, existiert ein derartiges Jugendschutzprogramm nach den Vorgaben des JMStV bislang nicht einmal. Vor Mitte 2011 ist damit auch nicht zu rechnen. Nicht einmal eine technische Spezifikation für die Kennzeichnung selbst gibt es. Es ist davon auszugehen, dass Meta-Tags in den Quellcode eingebaut werden müssen.

    Die schwierigste Aufgabe, die sich den Betreibern von Websites stellen wird, liegt in der Festlegung der Alterseinstufung…“

    Da bin ich ja mal gespannt, wann und von wem verbindliche Aussagen kommen!

  3. Hallo Frank

    Ich lese in § 5 TMG:
    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
    „Geschäftsmäßig“ ist natürlich ein recht schwammiger Begriff der Klassenjustiz, beinhaltet jedoch recht klar, dass Du damit Deinen Lebensunterhalt oder einen nicht unerheblichen Teil davon mit dieser Seite verdienst.
    Da ich hier keine Werbung sehe, scheint dies nicht der Fall zu sein.
    Wenn ich irgendeinen Inhalt hier für juristisch fragwürdig halte, so könnten Dich die Bullen sicher recht leicht ausfindig machen.
    Was soll also die Nennung Deiner Anschrift für einen Sinn machen, außer dass ich Dir ein aufs Maul haue, wenn mir irgendeiner Deiner Artikel nicht passt?
    Bitte nicht als reale Drohung auffassen!
    Mir wurden schon wenige Wochen nach dem ich mit meinem Blog begonnen hatte, juristische Schritte angedroht, und sogar schon davor wegen Sachen, die ich anderswo geschrieben hatte.
    Ein wenig Vorsicht kann ja nichts schaden, aber die letzte Drohung die ich bekam ist schon weit über ein Jahr her und da kam nie etwas von Anwälten oder der Klassenjustiz.
    Dabei halte ich meine Texte für durchaus regimekritisch.

  4. Na gut, in Deinem Fall würde ich mir auch überlegen, Name und Adresse zu veröffentlichen 😉 … aber ansonsten geht es kurz gesagt darum:

    Eine Seite, die nicht nur wenigen Leuten zugänglich ist, sondern von Suchmaschinen erfasst wird, gilt nicht als privat – egal ob sie von einer Privatperson betrieben wird oder nicht. Jede Seite, die einigermaßen regelmäßig betrieben wird und Inhalte bereitstellt, die in vergleichbarer Art auch bei gewerblichen Anbietern (z.B. Zeitungen) erhältlich sind, wird juristisch ggf. mit solchen gleichgestellt.

    Konkret könnte folgendes passieren: Ein Natur-Fotograf entdeckt, dass ich hier regelmäßig Naturfotos veröffentliche (stimmt bei mir nicht, ist nur ein Beispiel). Er behauptet, mein Angebot sei geschäftsschädigend für ihn und nimmt sich einen Anwalt, der mir eine Abmahnung sendet und mit einer Klage droht. Egal, ob diese Klage dann vor Gericht durchkommt oder gleich als unsinnig eingestuft wird: Wenn ich kein Impressum habe, wird der Anwalt (zu Recht) behaupten, er hätte erst meine Adresse ausfindig machen müssen, wodurch Arbeitskosten entstanden seien. Und darauf bleibe ich dann definitiv sitzen.

    Das geht soweit, dass das Impressum auch noch barrierefrei sein muss: Wenn ich Adresse und Telefonnummer nur als Grafik einfüge, um mich gegen Spamroboter zu wehren, kann ein sehbehinderter Anwalt es sich nicht vom PC vorlesen lassen und darf mich ebenfalls zur Kasse bitten. Auf so etwas habe ich wenig Lust.

    In Deinem konkreten Fall kann ich mir aber nicht vorstellen, dass ein gewerblicher Anbieter vergleichbare Inhalte veröffentlicht wie Du. Insofern kannst Du wohl auf solche Dinge verzichten. Ansonsten kann ich nur empfehlen, sich z.B. das hier mal durchzulesen:

    http://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/09/30/private-blogs-impressumspflicht/

    http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html

    In letzterem Text findet sich die Aussage: „Die Formulierung „Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind“ zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Websitebetreiber mit seinem Angebot wirklich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sondern nur darauf, dass typischerweise mit solchen Angeboten ein Entgelt erstrebt wird. Ein Anbieter, der aus idealistischen Gründen kostenlos Dienste anbietet, die in der Regel nur entgeltlich erfolgen, fällt unter § 5 TMG. Dies kann in Einzelfällen zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen.“

  5. hallo, ich bin neu in der welt der blogs. kann mir jemand sagen, ob als impressum auch ein postfach dienen kann? ich habe grad keine lust meine privatadresse zu veröffentlichen.
    Danke

  6. 🙂 … im Text angegebene links anklicken > Suchfunktion im Browser aktivieren (STRG + F) > das Wort „Postfach“ eintippen > lesen:

    „Die Angabe einer bloßen Postfachadresse wurde schon unter der Fassung des TDG als nicht genügt angesehen (…); mit dem TMG wurde verdeutlicht, dass es sich bei der angegebenen Adresse um eine ladungsfähige Anschrift (…) handeln muss.“

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